Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 25.01.2017 (Az.: 9 W 426/16) entschieden, dass die ab dem 9. Januar 2016 geltende Hinweis- und Verlinkungspflicht bzgl der europäischen Schlichtungsplattform (OS-Plattform) für Online-Händler auch die Tätigkeit auf Handelsplattformen, wie Ebay, Amazon, Rakuten & Co., betrifftDer Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform gilt nach Auffassung des OLG Koblenz auch für eBay-Händler und nicht nur Unternehmen, die einen Online-Shop unter einer eigenen Domain betreiben.Damit steht die Entscheidund des OLG Koblenz in Widerspruch zu der Entscheidung des LG Dresden vom 16.09.2016.Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG München, das mit Urteil vom 22.9.2016 (Az.: 29 U 2498/169) entschieden hat, dass die Hinweis- und Verlinkungspflicht bzgl der europäischen Schlichtungsplattform eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt.Verstöße gegen die Hinweis- und Verlinkungspflicht bzgl der europäischen Schlichtungsplattform sind daher abmahnfähig.Es bleibt nun abzuwarten, wann der BGH die uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte vereinheitlichen wird. Bis dahin empfiehlt die IT-Recht Kanzlei DURY Rechtsanwälte, die Hinweis- und Verlinkungspflicht bzgl der europäischen Schlichtungsplattform auch auf Marktplätzen wie Ebay, Amazon & Co. einzuhalten.Lesen Sie nachfolgend im Volltext des Urteils nach, wie das OLG Koblenz in dem Urteil vom 25.01.2017 - 9 W 426/16 argumentiert hat.Vielen Dank @ Prof. Dr. Hoeren von der Uni-Münster, für den HinweisBildquelle: green checked checkboxes stockpics fotolia.com